AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Letzte Aktualisierung am 31.03.2026

Homologator.eu – betrieben von der Ceram Intertrade GmbH

1.Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Verträge und Dienstleistungen, die unter der Marke Homologator erbracht werden. Alle Homologator-Webseiten, -Domains, -Kommunikationen, -Dokumente und -Dienstleistungen werden ausschließlich von der Ceram Intertrade GmbH, Am Ausbesserungswerk 8, 80939 München, Deutschland, HRB 196303, USt-ID DE 281134181, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Dany Hoffman (nachfolgend „Dienstanbieter“), betrieben. Homologator ist ein Handelsname des Dienstanbieters und keine eigenständige juristische Person.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Geschäftskunden im Sinne des § 14 BGB. Der Dienstanbieter schließt keine Verträge mit Verbrauchern.
1.3 Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Dienstanbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedarf.
 

2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots des Dienstanbieters durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messaging-Dienste) erfolgen.
2.2 Der Dienstanbieter ist berechtigt, eine Annahme ausdrücklich zu bestätigen oder abzulehnen. Ein Vertrag gilt spätestens als zustande gekommen, wenn der Dienstanbieter die Leistungserbringung beginnt.
2.3 Vorherige Abstimmungen, Anfragen, die Übersendung von Fahrzeugdaten (einschließlich VIN), technische Ersteinschätzungen oder allgemeine Projektgespräche stellen kein verbindliches Angebot und keinen Vertragsschluss dar.
2.4 Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das Angebot des Dienstanbieters in Verbindung mit dessen Annahme. Öffentliche Aussagen, Marketingmaterialien, technische Beschreibungen oder Informationen auf Homologator-Webseiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich bestätigt werden.
2.5 Die vom Dienstanbieter angebotenen Dienstleistungen – darunter Engineering-Arbeiten, Beratung, Dokumentenerstellung und Homologationsunterstützung – sind keine erfolgsbasierten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2.6 Der Dienstanbieter übernimmt keine Gewähr für regulatorische Genehmigungen, behördliche Abnahmen oder den Abschluss von Verfahren, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

3. Leistungsumfang und Leistungsart
3.1 Die Leistungen können unter anderem technische Bewertungen, Dokumentation, Datenblätter, Beratung, Projektkoordination, Unterstützung bei Genehmigungen nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV, Kommunikation mit Prüfstellen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen umfassen.
3.2 Der Dienstanbieter ist berechtigt, Methoden, Verfahren oder technische Ansätze nach eigenem Ermessen zu ändern, sofern der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
3.3 Technische Änderungen oder Anpassungen aufgrund regulatorischer Vorgaben, behördlicher Anforderungen oder Branchenstandards stellen keinen Mangel dar.
3.4 Im Rahmen von Pilotprojekten, Prüfungen und technischen Bewertungen handelt es sich um ergebnisoffene Leistungen. Der Dienstanbieter schuldet keinen bestimmten regulatorischen oder technischen Erfolg, insbesondere keine Genehmigungsfähigkeit oder Zulassung eines Fahrzeugs.
3.5 Der Auftraggeber erkennt an, dass Prüfungen und Bewertungen dem Zweck der Feststellung technischer und regulatorischer Machbarkeit dienen. Negative Ergebnisse, zusätzliche Anforderungen oder Abweichungen stellen keinen Mangel der Leistung dar.
3.6 Sofern sich im Rahmen von Prüfungen ergibt, dass eine Genehmigung nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, ist der Dienstanbieter berechtigt, das Projekt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber anzupassen, auszusetzen oder zu beenden.
3.7 Zusätzliche Prüfungen, Anpassungen oder Aufwände, die sich aus solchen Erkenntnissen ergeben, sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

4. Subunternehmer und Dritte
4.1 Der Dienstanbieter ist berechtigt, Subunternehmer, Spezialisten, technische Labore oder Prüfstellen mit der Ausführung von Leistungen zu beauftragen.
4.2 Verzögerungen oder Entscheidungen von Behörden oder unabhängigen Prüfstellen begründen keine Ansprüche gegen den Dienstanbieter.
4.3 Im Angebot des Dienstanbieters sind die dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen und Kosten enthalten. Zusätzliche Kosten Dritter (z. B. Prüfstellen, Labore oder sonstige externe Dienstleister) werden nur dann gesondert berechnet, wenn:
– diese im Angebot nicht enthalten sind und
– sie aufgrund zusätzlicher Anforderungen, technischer Abweichungen oder individueller Projektumstände erforderlich werden.
Solche zusätzlichen Leistungen erfolgen ausschließlich nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.

5. Kommunikation und Projektsteuerung
5.1 Sämtliche projektbezogene Kommunikation sowie Abstimmungen mit Prüfstellen, Behörden oder sonstigen am Projekt beteiligten Dritten erfolgen ausschließlich über den Dienstanbieter.
5.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Dienstanbieters direkt mit Prüfstellen, Behörden, technischen Dienstleistern oder sonstigen Dritten zu kommunizieren.
5.3 Eine Anlieferung von Fahrzeugen an Prüfstellen, Labore oder sonstige Projektstandorte darf ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und ausdrücklicher Freigabe durch den Dienstanbieter erfolgen.
5.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass auch von ihm eingesetzte Personen (insbesondere Fahrer, Logistikpartner oder Mitarbeiter) diese Regelungen einhalten und keine eigenständige Kommunikation oder Abstimmung vornehmen.
5.5 Verstöße gegen diese Regelungen können zur Unterbrechung, Verzögerung oder zum Abbruch des Projekts führen und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
 

6. Nichtumgehung
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Projekts sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten danach keine direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen mit durch den Dienstanbieter eingeführten oder offengelegten Dritten einzugehen oder fortzuführen.
6.2 Als eingeführt oder offengelegt gelten insbesondere Prüfstellen (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ oder vergleichbare Stellen), technische Dienstleister, Labore sowie deren Ansprechpartner, Standorte, Abläufe und projektbezogene Informationen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden.
6.3 Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber Leistungen, Prüfungen, Anfragen oder Abstimmungen direkt bei solchen Dritten initiiert, beauftragt oder fortführt, ohne Einbindung des Dienstanbieters.
6.4 Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen den Parteien bereits zustande gekommen ist oder nicht.
6.5 Im Falle eines Verstoßes ist der Dienstanbieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des entgangenen Projektvolumens, mindestens jedoch in Höhe des doppelten Wertes des ursprünglich angebotenen Leistungsumfangs, geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

7. Pflichten des Kunden
7.1 Der Kunde muss vollständige, korrekte und rechtzeitig bereitgestellte Informationen, Dokumente, Fahrzeugzugang und Mitwirkung erbringen, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.
7.2 Verzögerungen aufgrund unvollständiger Mitwirkung oder falscher Angaben des Kunden verlängern die Fristen entsprechend und begründen keine Ansprüche gegen den Dienstanbieter.
7.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass vereinbarte Termine, Prüfungen und Fahrzeugzugänge ohne Einschränkung möglich sind.
7.4 Eigenständige Abstimmungen oder Eingriffe des Auftraggebers in den Projektablauf ohne Zustimmung des Dienstanbieters können zur Unterbrechung, Verzögerung oder zum Abbruch des Projekts führen und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle im Rahmen eines Projekts oder einer Serien- bzw. Batch-Genehmigung eingebrachten Fahrzeuge in ihrer technischen Ausführung, Ausstattung und Konfiguration mit den geprüften Referenzfahrzeugen übereinstimmen.
7.6 Abweichungen, insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante Bauteile, Beleuchtung, Antriebssysteme, Steuergeräte oder sonstige homologationsrelevante Komponenten, können dazu führen, dass Prüfungen wiederholt werden müssen oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann.
7.7 Der Dienstanbieter ist nicht verpflichtet, Abweichungen im Vorfeld zu erkennen. Eine Prüfung erfolgt ausschließlich im Rahmen der beauftragten Leistungen.
7.8 Werden Abweichungen festgestellt, ist der Dienstanbieter berechtigt, das Projekt auszusetzen, anzupassen oder zusätzliche Prüfungen und Leistungen gesondert zu berechnen.

8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die Angaben in der Auftragsbestätigung.
8.2 Zusatzkosten können Reise-, Prüf- oder Laborkosten, Zollabfertigung, Unterkunft, Versand sowie sonstige externe Aufwände umfassen.
8.3 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen fällig, sofern nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug fallen gesetzliche Handelszinsen an.
8.4 Der Dienstanbieter kann Vorauszahlungen oder Teilzahlungen verlangen oder die Arbeit bis zur Begleichung offener Beträge aussetzen.
8.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich anerkannt wurden.

9. Lieferfristen und Leistungszeiten
9.1 Vom Dienstanbieter genannte Fristen und Termine sind unverbindliche Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert wurden.
9.2 Verzögerungen durch den Kunden, Behörden, Subunternehmer oder höhere Gewalt verlängern die Fristen entsprechend.
9.3 Überschreiten Verzögerungen aus nicht vom Dienstanbieter zu vertretenden Gründen einen Zeitraum von sechs Wochen, kann der Dienstanbieter vom Vertrag zurücktreten.

10. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
10.1 Sämtliche Rechte an Dokumenten, Vorlagen, Analysen, technischen Bewertungen, Zeichnungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Dienstanbieter, sofern sie nicht ausdrücklich übertragen wurden.
10.2 Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht ausschließlich für den vertraglichen Zweck.
10.3 Weitergabe, Änderung, Reproduktion oder externe Verwertung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstanbieters.
10.4 Sämtliche durch den Dienstleister erstellten, koordinierten oder begleiteten regulatorischen Genehmigungen, Genehmigungsdaten, technischen Datensätze, Prüfberichte, Testergebnisse sowie sonstige homologationsbezogene Unterlagen verbleiben unabhängig von etwaigen vom Auftraggeber geleisteten Entwicklungsbeiträgen im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstleisters. Entwicklungsbeiträge begründen weder einen Eigentumsübergang noch ein ausschließliches Nutzungs- oder Verwertungsrecht. Der Dienstleister ist berechtigt, solche Genehmigungsdaten für weitere Kunden, Projekte oder Fahrzeuge gleicher oder ähnlicher Bauart erneut zu verwenden, weiterzuentwickeln oder darauf Bezug zu nehmen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
10.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sich gegenüber Dritten als Eigentümer der durch den Dienstleister erstellten, koordinierten oder begleiteten regulatorischen Genehmigungen oder Genehmigungsdaten darzustellen oder entsprechende Rechte an Dritte zu übertragen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

10.6 Eine Exklusivität, Einschränkung der Nutzung oder Übertragung von Rechten an im Rahmen von Projekten, Prüfungen oder Entwicklungsleistungen entstehenden Ergebnissen bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Insbesondere begründet weder die Beauftragung einzelner Leistungen noch die Übernahme von Kosten durch den Auftraggeber – ganz oder teilweise – einen Anspruch auf Exklusivität oder eine Einschränkung der Nutzung durch den Dienstanbieter.

11. Gewährleistung
11.1 Der Dienstanbieter gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistung, jedoch nicht das Erreichen eines bestimmten regulatorischen oder technischen Ergebnisses.
11.2 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
11.3 Der Dienstanbieter kann zwischen Nachbesserung oder Ersatz wählen. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder zurücktreten.
11.4 Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Lieferung, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.
11.5 Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Arbeitsergebnisse verändert oder unsachgemäß nutzt, es sei denn, dies steht in keinem Zusammenhang mit dem Mangel.

12. Haftung
12.1 Der Dienstanbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und bei Personenschäden.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung je Schadenfall auf das vertragliche Entgelt oder – bei Dauerschuldverhältnissen – auf das Jahresentgelt begrenzt. Ist dieses im Verhältnis zum Risiko unverhältnismäßig niedrig, ist die Haftung auf die Versicherungssumme des Dienstanbieters beschränkt.
12.4 Für Datenverlust haftet der Dienstanbieter nur in dem Umfang, in dem der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden vermeidbar gewesen wäre.
12.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 13. Einsatz von Automatisierung und KI
13.1 Der Dienstanbieter kann automatisierte Systeme und KI-Tools zur Erstellung von Entwürfen, zur administrativen Unterstützung und zur Dokumentengenerierung einsetzen.
13.2 Endgültige Arbeitsergebnisse werden vor Übergabe überprüft.
13.3 Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit der Eingabedaten, die automatisierte oder KI-gestützte Prozesse beeinflussen.

14. Vertraulichkeit
14.1 Beide Parteien müssen sämtliche geschäftlichen, technischen und betrieblichen Informationen während der Vertragslaufzeit und für zwei Jahre danach vertraulich behandeln.
14.2 Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die bereits bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt oder öffentlich zugänglich sind.

15. Abtretung
15.1 Der Kunde darf Rechte oder Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstanbieters abtreten.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz des Dienstanbieters zuständige Gericht.

17. Änderungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
17.2 Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Salvatorische Klausel
18.1 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
18.2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.